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   OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02   

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https://dejure.org/2003,13422
OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02 (https://dejure.org/2003,13422)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02.09.2003 - 1 A 445/02 (https://dejure.org/2003,13422)
OVG Bremen, Entscheidung vom 02. September 2003 - 1 A 445/02 (https://dejure.org/2003,13422)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bremen.de PDF

    Polizeikontrolle einer Teestube

  • Oberverwaltungsgericht Bremen

    BremPolG § 1 Abs 1; BremPolG § 11 Abs 1 ; BremPolG § 21 Abs 1; BremPolG § 21 Abs 4; GG Art 13 Abs 7; VwGO § 42 Abs 2
    Polizeikontrolle einer Teestube (Kontrolle rechtmäßig) - Betretensbefugnis; Dringende Gefahr; Durchsuchung; Identitätsfeststellung; Klagebefugnis; Wohnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befugnis der Polizei zum Betreten und Besichtigen von Räume zum Zwecke der Gefahrenabwehr bei Gefährdung nicht unerheblicher Schutzgüter; Maßnahme der Verhütung dringender Gefahren für öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG; Öffentlich ...

  • Judicialis

    GG Art. 13 Abs. 7; ; BremPolG § 1 Abs. 1; ; BremPolG § 11 Abs. 1; ; BremPolG § 21 Abs. 1; ; BremPolG § 21 Abs. 4; ; VwGO § 42 Abs. 2

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 2 Abs. 1, 13 Abs. 7 GG
    Polizeiliches Betretungsrecht von Geschäftsräumen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 13.10.1971 - 1 BvR 280/66

    Betriebsbetretungsrecht

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Zur Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Betriebs- und Geschäftsräume, die der Inhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfGE 32, 54 ; 97, 228 m.w.Nwn.).

    Wie in der Begründung des Musterentwurfs (Heise/Riegel, a.a.O., S.79) ausgeführt wird, soll das Betretensrecht "auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 1971 (BVerfGE 32, 54)" geregelt werden.

    Sie unterliegen vielmehr einem geringeren Rechtfertigungsstandard, den das Bundesverfassungsgericht "unter Beachtung namentlich des Art. 2 Abs. 1 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit" (BVerfGE 32, 54 ) entwickelt hat.

    Daraus folgt, dass die mit dem Schutz dieser Interessen beauftragten Behörden in gewissem Rahmen den Betrieb dieser Einrichtungen auch an Ort und Stelle kontrollieren und zu diesem Zweck die Räume betreten dürfen (BVerfGE 32, 54 ).

    Im Einzelnen ist das Betreten öffentlich zugänglicher Betriebs- und Geschäftsräume nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn es (1) auf einer besonderen gesetzlichen Vorschrift beruht, (2) einem erlaubten Zweck dient und für dessen Erreichen erforderlich ist, (3) das Gesetz den Zweck des Betretens, den Gegenstand und den Umfang der zugelassenen Besichtigung und Prüfung deutlich erkennen lässt und (4) das Betreten der Räume nur in den Zeiten statthaft ist, zu denen die Räume normalerweise für die jeweilige betriebliche oder geschäftliche Nutzung zur Verfügung stehen (BVerfGE 32, 54 ).

    Auch wenn die Intensität des Grundrechtseingriffs, der mit dem polizeilichen Betreten eines vom Inhaber selbst der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Raumes verbunden ist, nur von relativ geringem Gewicht ist (vgl. BVerfGE 32, 54 ), braucht der Einzelne die mit ihm verbundene Einschränkung seines Grundrechts nur hinzunehmen, wenn überwiegende Allgemeininteressen dies rechtfertigen.

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Die Aufgabe des Staates, die Belange der Allgemeinheit und des Einzelnen zu schützen, umfasst nicht nur die Abwehr bereits vorhandener Gefahren, sondern auch die Vorsorge gegen Risiken, die sich noch nicht zu einer Gefahr verdichtet haben (LVerfG MV, LVerfGE 10, 337 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Dieser verlangt unter anderem, dass die Einbußen an grundrechtlich geschützter Freiheit nicht in einem unangemessenem Verhältnis zu den Gemeinwohlzwecken stehen, denen die Grundrechtsbeschränkung dient (Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne; vgl. BVerfGE 100, 313 ).

    Ob das der Fall ist, hängt unter anderem davon ab, wie groß die möglichen Gefahren sind, für deren Abwehr durch das Betreten Vorsorge getroffen werden soll, und wie wahrscheinlich ihr Eintritt ist (vgl. BVerfGE 100, 313 ).

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 18.05.2000 - LVerfG 5/98

    Akustische Wohnraumüberwachung - sog. Großer Lauschangriff

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Die Aufgabe des Staates, die Belange der Allgemeinheit und des Einzelnen zu schützen, umfasst nicht nur die Abwehr bereits vorhandener Gefahren, sondern auch die Vorsorge gegen Risiken, die sich noch nicht zu einer Gefahr verdichtet haben (LVerfG MV, LVerfGE 10, 337 ; vgl. auch BVerfGE 100, 313 ).

    Diese Lageerkenntnisse müssen dokumentiert sein, damit der Zusammenhang zwischen der Zweckverfolgung und der einzelnen Maßnahme auch nachweisbar und effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist (vgl. entspr. für die Schleierfahndung LVerfG MV, LVerfGE 10, 337 ; BayVerfGH, DVBI 2003, 861 ; SächsVerfGH, Urt.v.10.07.2003 - Vf.43-ll-00 -, S. 39).

  • BVerfG, 17.02.1998 - 1 BvF 1/91

    Kurzberichterstattung

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Zur Wohnung im Sinne dieser Vorschrift gehören auch Betriebs- und Geschäftsräume, die der Inhaber aus eigenem Entschluss der Öffentlichkeit zugänglich gemacht hat (BVerfGE 32, 54 ; 97, 228 m.w.Nwn.).

    Nach dieser Rechtsprechung, an der das das Bundesverfassungsgericht auch später festgehalten hat (BVerfGE 97, 228 ), umfasst der Begriff der "Wohnung" in Art. 13 Abs. 1 GG zwar, wie oben dargestellt, auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume.

  • BVerwG, 06.09.1974 - I C 17.73

    Studentenwohnheim - Art. 13 Abs. 2, Abs. 3 GG

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Der polizeiliche Begriff der Durchsuchung in § 21 Abs. 1 BremPolG hat die gleiche Bedeutung wie die Durchsuchung einer Wohnung in Art. 13 Abs. 2 GG (vgl. für das entsprechende Berliner Polizeirecht BVerwGE 47, 31 ).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der das Oberverwaltungsgericht folgt, ist kennzeichend für die Durchsuchung einer Wohnung "das ziel- und zweckgerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber einer Wohnung von sich aus nicht offen legen oder herausgeben will, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften; mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereiches" (BVerwGE 47, 31 ).

  • BVerfG, 26.04.1994 - 1 BvR 1299/89

    Ehelichkeitsanfechtung

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Zu einer solchen verfassungskonformen Auslegung sind die Gerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. z.B. BVerfGE 90, 263 m.w.Nwn.) verpflichtet.
  • BVerwG, 02.03.1971 - I C 37.69

    Zulässigkeit des Erlasses von Bestimmungen über die Verpflichtung von

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Durch diese Weite der Aufgabe unterscheidet sich das polizeiliche Betretensrecht nicht unerheblich von den herkömmlichen Betretens- und Besichtigungsregelungen der nur für eine bestimmte fachliche Aufgabe zuständigen Behörden der Wirtschaftsaufsicht im weiteren Sinne, die auf die Überwachung der mit dem eröffneten Gewerbe verbundenen Verpflichtungen beschränkt sind (vgl. BVerwGE 37, 283 ; Buchholz 451.41 § 22 GastG Nr. 1).
  • BVerwG, 14.07.1999 - 6 C 7.98

    Klageart bei vorprozessual erledigtem Verwaltungsakt; allgemeine

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Die Voraussetzungen der Klage sind unabhängig davon, ob die zur Prüfung gestellten Maßnahmen als mit ihrem Vollzug erledigte Verwaltungsakte zu qualifizieren sind oder nicht, letztlich dem § 43 VwGO zu entnehmen; für ihre Erhebung gilt insbesondere keine Klagefrist (BVerwGE 109, 203 ).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 1113/85

    Sachverständiger

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Das Bundesverfassungsgericht hat diese Definition in der Weise erläutert, dass es zum Durchsuchungsbegriff gehört, "dass der Wohnungsinhaber den Sachverhalt, um dessen Ermittlung es sich handelt, geheim halten möchte" (BVerfGE 75, 318 ).
  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

    Auszug aus OVG Bremen, 02.09.2003 - 1 A 445/02
    Dies ist indes unschädlich, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 107, 117 ), der das Oberverwaltungsgericht folgt, reicht bereits die Bezugnahme auf den Zulassungsantrag aus, wenn hinreichend deutlich wird, auf welche Teile der Antragsbegründung Bezug genommen wird.
  • BVerwG, 03.08.1992 - 8 C 72.90

    Fehlerhafte Ermittlung des Klageziels - Unzulässiges Teilurteil - Auslegung des

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